Stiftungszweck

Auszug aus unserer Stiftungssatzung vom 3. April 2003

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(2) Der Name der Stiftung lautet "Musikstiftung St. Johannis".

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

(4) Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Sie fördert ideell und materiell das Musikleben und die Konzerttätigkeit an der Neustädter Hof- und Stadtkirche St. Johannis, Hannover.

(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung

(3) Die Stiftung kann darüber hinaus andere Vorhaben unterstützen, die ihrem Zweck mittelbar und unmittelbar dienen. Hierzu gehört auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern es sich um Vorhaben im Sinne dieser Satzung handelt.

§ 3
Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder der Organe der Stiftung nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.